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GPSR: was muss auf die Produktseite?

Stand: April 2026

Teil unserer Wissensreihe zur GPSR (EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988).

Artikel 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) verlangt 4 Pflichtangaben auf jeder Online-Produktseite: Herstellername, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Produktidentifikation mit Bild, Sicherheitshinweise in der Landessprache und Rückverfolgbarkeitsdaten. Diese Angaben müssen auf jeder Seite sichtbar sein, bei Herstellern und Händlern gleichermaßen.

Jede Angabe einzeln, nach Buchstabe a bis d und mit Fundstelle: Pflichtangaben nach Artikel 19 GPSR.

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Die vier Angaben. Im Detail.

Quellen und Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2023/988: EUR-Lex
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

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