Was hat sich geändert?
Relevante Bußgeldtatbestände für Online-Händler
Für den Online-Handel sind insbesondere folgende Tatbestände relevant:
| Art. 19 GPSR | €10.000 | |
| Art. 19 GPSR | €10.000 | |
| Art. 19 GPSR | €10.000 | |
| Art. 9 GPSR | €10.000 | |
| Art. 9 GPSR | €10.000 | |
| Art. 9 GPSR, § 28 Abs. 3 ProdSG | €100.000 | |
| Art. 9 GPSR, § 28 Abs. 3 ProdSG | €100.000 |
Wichtig: Die meisten Online-Kennzeichnungspflichten fallen unter den Regelfall von 10.000 €. Die 100.000-€-Strafe greift bei schweren Verstößen gegen Korrektur- und Rückrufpflichten nach Art. 9 GPSR (§ 28 Abs. 3 ProdSG). Jede nicht-konforme Produktseite zählt als einzelner Verstoß.
Das Abmahnrisiko
Wer setzt durch?
Quellen und Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2023/988 — Volltext auf EUR-Lex ↗
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — gesetze-im-internet.de ↗
EU Safety Gate — Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte ↗
Verordnung (EU) 2019/1020 — Marktüberwachung ↗
Verordnung (EU) 2023/988 — Volltext auf EUR-Lex ↗
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — gesetze-im-internet.de ↗
EU Safety Gate — Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte ↗
Verordnung (EU) 2019/1020 — Marktüberwachung ↗
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