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ProdSG-Novelle 2026
Bußgelder bis 10.000 €. Schwere Verstöße bis 100.000 €. Abmahnungen 1.500–5.000 €.

Am 19. Februar 2026 trat die Novelle des deutschen Produktsicherheitsgesetzes in Kraft. Deutschland hat damit als eines der ersten EU-Länder die GPSR mit scharfen nationalen Sanktionen unterlegt.

Stand: Februar 2026

Teil unserer Wissensreihe zur GPSR (EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988).

Was hat sich geändert?

Relevante Bußgeldtatbestände für Online-Händler

Für den Online-Handel sind insbesondere folgende Tatbestände relevant:

Art. 19 GPSR€10.000
Art. 19 GPSR€10.000
Art. 19 GPSR€10.000
Art. 9 GPSR€10.000
Art. 9 GPSR€10.000
Art. 9 GPSR, § 28 Abs. 3 ProdSG€100.000
Art. 9 GPSR, § 28 Abs. 3 ProdSG€100.000

Wichtig: Die meisten Online-Kennzeichnungspflichten fallen unter den Regelfall von 10.000 €. Die 100.000-€-Strafe greift bei schweren Verstößen gegen Korrektur- und Rückrufpflichten nach Art. 9 GPSR (§ 28 Abs. 3 ProdSG). Jede nicht-konforme Produktseite zählt als einzelner Verstoß.

Das Abmahnrisiko

Wer setzt durch?

Quellen und Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2023/988 — Volltext auf EUR-Lex ↗
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — gesetze-im-internet.de ↗
EU Safety Gate — Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte ↗
Verordnung (EU) 2019/1020 — Marktüberwachung ↗

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