Kurz und klar: Die GPSR definiert die Pflichten — was muss auf jeder Online-Produktseite stehen, welche Hersteller-, Importeur- und EU-Verantwortlichen-Pflichten greifen. Das ProdSG definiert in Deutschland die Bußgeld-Systematik und die Marktüberwachung. Im Konfliktfall hat das EU-Recht Vorrang (Art. 288 AEUV). Beides muss eingehalten werden.
Der Kern-Vergleich auf einen Blick
| GPSR (EU 2023/988) | ProdSG (DE) | |
|---|---|---|
| Geltung | Seit 13.12.2024, unmittelbar in allen EU-Staaten | Seit 2011, novelliert mehrfach; 2026 angepasst an GPSR |
| Rechtsform | EU-Verordnung — direkte Wirkung | Deutsches Bundesgesetz |
| Anwendungsbereich | Verbraucherprodukte EU-weit | Verbraucher- und Berufsbenutzer-Produkte in DE |
| Pflichtangaben PDP | Art. 19 GPSR — 4 verbindlich | Verweist auf GPSR |
| EU-Verantwortlicher | Art. 16 GPSR — Pflicht für Drittland-Hersteller | Übernimmt GPSR-Konzept |
| Marktüberwachung | Art. 22 + Safety Gate | BAuA + Landesbehörden |
| Bußgeldhöhe | Definiert nicht (Mitgliedstaaten-Regelung) | §28 ProdSG: bis 100.000 € pro Fall |
| Abmahnfähigkeit | Über §3a UWG (Marktverhalten) | Über §3a UWG + §1 UKlaG |
Was die GPSR neu bringt
1. Pflichtangaben auf jeder Online-Produktseite (Art. 19 GPSR)
Vor der GPSR mussten Pflichtangaben (Hersteller, Adresse, ggf. Sicherheitshinweise) auf der Verpackung oder beigelegtem Material stehen. Die GPSR überträgt diese Pflicht ins Digitale: Auf jeder Online-Produktdetailseite müssen die 4 Pflichtangaben sichtbar sein, in der Sprache des Verbrauchers. Das gilt für jede Online-Verkaufsstelle des Produkts — auch bei Drittanbieter-Händlern. Vollständige Erklärung unter Artikel 19 GPSR.
2. EU-Verantwortlicher für Drittland-Hersteller (Art. 16 GPSR)
Hersteller aus China, USA, UK usw. müssen einen "EU-Verantwortlichen" (EU Authorised Representative) mit Sitz in der EU benennen, dessen Name + Anschrift auf jeder Produktseite stehen muss. Das gibt EU-Marktüberwachungsbehörden einen erreichbaren Ansprechpartner. Mehr unter EU-Verantwortliche Person.
3. Online-Marktplatz-Pflichten (Art. 22 GPSR)
Marktplätze wie Amazon, eBay, Otto, Kaufland müssen erstmals proaktive Pflichten erfüllen: Schnittstellen zum EU-Safety-Gate, Take-down-Mechanismen für unsichere Produkte binnen 2 Werktagen, Identifikations-Pflicht für jeden Drittanbieter ("Know Your Trader"), und Pflicht zur Anzeige der Pflichtangaben auf jeder PDP. Mehr unter GPSR für Online-Marktplätze.
Was bleibt beim ProdSG
Drei Bereiche, in denen das ProdSG weiterhin die Hauptbezugsquelle bleibt:
- Bußgeld-Systematik (§28 ProdSG): Bis 100.000 € pro Fall bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung, bis 10.000 € bei Fahrlässigkeit. Die GPSR delegiert die Bußgeldhöhe an die Mitgliedstaaten — in Deutschland heißt das: ProdSG.
- Marktüberwachung: Die zuständigen Landesbehörden (Regierungspräsidien, Gewerbeämter) handeln nach ProdSG-Vorschriften, koordiniert durch die BAuA.
- Nicht-Verbraucher-Produkte: Maschinen für gewerbliche Nutzung, Sportgeräte aus EN-Normen, B2B-Werkzeuge — viele dieser Produktklassen sind explizit aus der GPSR ausgeschlossen (Art. 2 GPSR) und unterliegen weiterhin dem ProdSG plus den jeweiligen Maschinenrichtlinien.
Drei häufige Missverständnisse
"Das ProdSG wurde durch die GPSR ersetzt."
Nein. Das ProdSG wurde 2026 angepasst, aber nicht aufgehoben. Es bleibt das deutsche Umsetzungsgesetz für Marktüberwachung und Bußgelder. Die GPSR ergänzt es um neue Pflichten — vor allem im Online-Handel.
"Die GPSR gilt nur für große Hersteller."
Falsch. Die GPSR gilt für jeden Wirtschaftsakteur, der Verbraucherprodukte in der EU verkauft — vom Einzelunternehmer auf Etsy bis zum DAX-Konzern. Es gibt keine Umsatz- oder Mitarbeiter-Grenze. Ausnahmen sind nur über die in Art. 2 GPSR genannten Produktkategorien definiert (Lebensmittel, Arzneimittel, Antiquitäten u. a.). Details unter GPSR-Ausnahmen.
"B2B-Produkte sind nicht betroffen."
Falsch. Die GPSR gilt für jedes Produkt, das vorhersehbar von Verbrauchern genutzt werden könnte — auch wenn es primär für gewerbliche Nutzung verkauft wird. Wenn ein Werkzeug oder ein Bürostuhl bei einem Händler steht, der sowohl an Gewerbe als auch an Privatkunden verkauft, gilt die GPSR. Mehr unter GPSR im B2B-Handel.
Was tun, wenn beide Vorschriften betroffen sind
In der Praxis greifen GPSR und ProdSG fast immer gleichzeitig. Die operative Reihenfolge:
- GPSR-Pflichten umsetzen: Art. 19 Pflichtangaben auf allen PDPs, Art. 16 EU-Verantwortlicher falls Drittland-Hersteller, Sicherheitshinweise nach Art. 9 in der jeweiligen Landessprache.
- ProdSG-Dokumentation pflegen: Konformitätserklärungen, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung wo erforderlich.
- Marktüberwachungs-Vorbereitung: Wenn eine Behörde anfragt, müssen Sie die GPSR-Dokumente plus deutsche Konformitätsnachweise binnen 10 Werktagen vorlegen können (§7 ProdSG).
ListingShield deckt Punkt 1 (GPSR-Pflichtangaben auf Online-PDPs) automatisch ab. Für Punkt 2 und 3 empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einer auf Produktsicherheit spezialisierten Kanzlei.
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