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Artikel 19 GPSR
Die 4 Pflichtangaben für Online-Produktseiten

Artikel 19 der GPSR definiert, welche Informationen auf jeder Online-Produktseite sichtbar sein müssen. Jede fehlende Angabe ist ein potentieller Verstoß.

Stand: Februar 2026

Teil unserer Wissensreihe zur GPSR (EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988).

Was verlangt Artikel 19?

Artikel 19 der GPSR schreibt vor, dass bei jedem Fernabsatz eines Produkts bestimmte Informationen im Online-Angebot sichtbar sein müssen. Diese Pflicht gilt für alle Online-Verkäufe in der EU, unabhängig davon, ob der Verkäufer in der EU ansässig ist oder nicht.

Die 4 Pflichtangaben im Detail

Artikel 19(1) nennt vier Pflichtangaben. (a) und (b) gelten für jedes Produkt. (c) gilt nur bei Herstellern außerhalb der EU. (d) gilt, soweit für das Produkt Sicherheitshinweise einschlägig sind.

a

Produktidentifikator

Typ-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Identifizierungsmerkmal, dazu ein Produktbild, das die Identifikation ermöglicht (Art. 19(1)(c) GPSR).

b

Herstellerangaben

Name oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und elektronische Kontaktadresse (E-Mail oder Kontaktformular). Eine allgemeine Website-URL ohne Kontaktmöglichkeit genügt nicht (Art. 19(1)(a) GPSR).

c

EU-verantwortliche Person (bedingt)

Name, Postanschrift und elektronische Kontaktadresse der EU-verantwortlichen Person. Nur erforderlich, wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist (Art. 19(1)(b) GPSR).

d

Sicherheitshinweise (soweit einschlägig)

Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt angeboten wird. Erforderlich, soweit für das Produkt Warnhinweise vorgeschrieben sind, in der Praxis bei Produkten mit Risikohinweisen (Art. 19(1)(d) GPSR).

Optional auf der Produktseite

Rückverfolgbarkeitsdaten gehören nach GPSR auf das Produkt oder die Verpackung, nicht zwingend in das Online-Listing. Wir prüfen sie trotzdem, weil Händler, die sie sichtbar machen, Vertrauen schaffen und Haftungsrisiken senken.

+

Rückverfolgbarkeit (optional)

Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt oder der Verpackung. Ermöglicht Rückrufe und Marktüberwachung. Auf der Produktseite optional.

Die Realität: Was wir bei Prüfungen finden

Typische Befunde

Quellen und Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2023/988 — Volltext auf EUR-Lex ↗
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — gesetze-im-internet.de ↗
EU Safety Gate — Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte ↗
Verordnung (EU) 2019/1020 — Marktüberwachung ↗

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