Die Übergangsfrist ist abgelaufen. § 18a des Elektrogesetzes ist neu. Er gilt seit dem 1. Januar 2026. Die Schonfrist des § 46 Absatz 2 endete am 30. Juni 2026. Seitdem müssen rücknahmepflichtige Vertreiber im Fernabsatz ein Symbol auf den Produktseiten zeigen. Ob Sie rücknahmepflichtig sind, entscheidet Ihre Lager- und Versandfläche.
Ende der Übergangsfrist nach § 46 Absatz 2 ElektroG. § 18a selbst gilt seit dem 1. Januar 2026, eingefügt durch das Zweite ElektroG-Änderungsgesetz vom 25. November 2025.
Schwelle der Rücknahmepflicht. Im Fernabsatz zählen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, § 17 Absatz 2 Satz 3. Bei Lebensmittelhändlern 800 Quadratmeter Gesamtfläche.
Bußgeldrahmen für eine fehlende Information nach § 18a Absatz 4 Satz 2. ElektroG § 45 Absatz 1 Nummer 13d in Verbindung mit Absatz 2.
Diese Seite beginnt mit der Einschränkung, weil sie in fast jeder Darstellung fehlt. § 18a Absatz 4 bindet nicht jeden Online-Shop. Er bindet Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind.
Die Schwelle steht in § 17 Absatz 1: 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte oder 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche bei Lebensmittelhändlern, die mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten. § 17 Absatz 2 überträgt das auf den Fernabsatz und sagt ausdrücklich, dass dort alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche gelten.
Ein kleiner Shop mit einem Regal Zubehör liegt darunter und schuldet die Hinweise des § 18a Absatz 4 nicht. Ein Versandhändler mit einer 600 Quadratmeter großen Halle für Elektrogeräte liegt darüber. Wer die Pflicht bejaht, ohne die Fläche zu kennen, beschuldigt womöglich den Falschen.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 24. Oktober 2015 | Das ElektroG in seiner heutigen Fassung tritt in Kraft. |
| 1. Januar 2022 | Die Rücknahmepflicht wird auf Lebensmittelhändler ab 800 Quadratmetern ausgeweitet, die Informationspflichten werden verschärft. |
| 25. November 2025 | Das Zweite Gesetz zur Änderung des ElektroG wird verkündet. Es fügt § 18a und Anlage 3a ein. |
| 1. Januar 2026 | § 18a tritt in Kraft. |
| 1. Juli 2026 | Die Übergangsfrist des § 46 Absatz 2 ist abgelaufen. Die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 sind umzusetzen. |
§ 45 Absatz 2 ElektroG kennt zwei Stufen: bis zu 100.000 Euro für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a. Für alle übrigen Fälle sind es bis zu 10.000 Euro. Die Hinweispflicht des § 18a steht in Absatz 1 Nummer 13d und liegt damit in der unteren Stufe. Wer hier mit 100.000 Euro argumentiert, zitiert eine Stufe, die für diese Pflicht nicht gilt.
Eine Feinheit, die selten genannt wird. Nummer 13d nennt § 18a Absatz 4 Satz 2, also die Information über Abholung und Rücknahme. Für Satz 1, das Symbol selbst, sieht das Gesetz keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Folgenlos ist ein Verstoß trotzdem nicht: Kennzeichnungspflichten sind Marktverhaltensregeln, ein Verstoß ist abmahnfähig.
Der zivilrechtliche Weg läuft über die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie kostet nichts, solange Sie sie halten. Bei jedem erneuten Verstoß werden typischerweise 3.000 bis 5.000 Euro fällig.
Diese Seite gibt den Rechtsstand September 2026 in zusammengefasster Form wieder. Sie dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Ob Sie rücknahmepflichtig sind, hängt von Ihrer Lager- und Versandfläche ab. Das ist eine Angabe, die nur Sie machen können. Ein Scan von außen stellt sie nicht fest. Wir sagen Ihnen, was auf Ihren Seiten steht, nicht ob Sie unter die Schwelle fallen.
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