Diese Pflicht trifft jeden Händler, ohne Schwelle. Seit dem 18. August 2025 gelten die Rücknahme- und Informationspflichten der EU-Batterieverordnung. Das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz kam am 7. Oktober 2025 dazu. Betroffen ist nicht nur, wer Batterien verkauft, sondern auch, wer Geräte mit Batterien verkauft.
Seit diesem Tag gelten Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 mit den Rücknahme- und Informationspflichten sowie die Symbolpflicht nach Artikel 13 Absatz 4. Das deutsche BattDG folgte am 7. Oktober 2025.
Bußgeldrahmen für einen fehlenden Hinweis. BattDG § 60 Absatz 1 Nummer 9 für § 24, § 60 Absatz 2 Nummer 28 für Artikel 74 Absatz 4, jeweils über § 60 Absatz 3.
Anders als beim Elektrogesetz gibt es keine Flächengrenze. Artikel 62 Absatz 1 verpflichtet jeden Händler zur unentgeltlichen Rücknahme.
Artikel 13 Absatz 4 verlangt seit dem 18. August 2025, dass alle Batterien mit dem Symbol „getrennte Sammlung“ gekennzeichnet sind. Das Symbol muss mindestens 3 Prozent der größten Seitenfläche einnehmen, höchstens jedoch 5 mal 5 Zentimeter. Bei zylindrischen Zellen sind es mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche. Ist die Batterie so klein, dass das Symbol unter 0,47 mal 0,47 Zentimeter läge, wird es stattdessen auf die Verpackung gedruckt, mindestens 1 mal 1 Zentimeter groß.
Das chemische Zeichen kommt dazu, wenn Grenzwerte überschritten sind. Mehr als 0,002 Prozent Cadmium verlangt ein Cd, mehr als 0,004 Prozent Blei ein Pb. Das Zeichen steht unterhalb des Symbols und nimmt mindestens ein Viertel von dessen Größe ein. Quecksilber nennt die neue Verordnung an dieser Stelle nicht mehr.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 18. Februar 2024 | Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich. Sie löst die alte Batterierichtlinie ab. |
| 18. August 2024 | Artikel 17 und Kapitel VI gelten, also Konformitätsbewertung und Konformitätsverfahren. |
| 18. August 2025 | Kapitel VIII gilt: Rücknahme, Endnutzerpflichten und Informationspflichten. Ebenfalls seit diesem Tag tragen alle Batterien das Symbol „getrennte Sammlung“. |
| 7. Oktober 2025 | Das Batterierecht-Durchführungsgesetz tritt in Kraft und löst das alte Batteriegesetz ab. Es enthält die deutschen Hinweispflichten in § 24. |
| 18. August 2026 | Die allgemeinen Kennzeichnungsangaben nach Artikel 13 Absatz 1 bis 3 greifen, etwa Kapazität und Mindestbetriebsdauer. |
| 18. Februar 2027 | Alle Batterien tragen einen QR-Code. Für bestimmte Batterien führt er zum Batteriepass. |
§ 60 BattDG kennt drei Bußgeldstufen: bis zu 500.000 Euro, bis zu 100.000 Euro und bis zu 10.000 Euro. Die hohen Stufen treffen andere Pflichten, etwa das Inverkehrbringen nicht konformer Batterien. Die Hinweis- und Informationspflichten, um die es auf einer Produktseite geht, liegen in der untersten Stufe.
Konkret: Ein fehlender Hinweis nach § 24 Absatz 1 oder 2 ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 Nummer 9. Eine nicht bereitgestellte Information nach Artikel 74 Absatz 4 fällt unter § 60 Absatz 2 Nummer 28. Beide liegen im Rahmen von bis zu 10.000 Euro.
Dazu kommt der zivilrechtliche Weg. Die Hinweispflichten sind Marktverhaltensregeln, ein Verstoß ist abmahnfähig. Verlangt wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, bei der jeder erneute Verstoß typischerweise 3.000 bis 5.000 Euro auslöst.
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