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Regulierung · Stand September 2026

CLP und Gefahrstoffe: was seit dem 1. Juli 2026 im Angebot stehen muss.

Die Regel hat sich 2026 geändert. Sie ist strenger geworden. Wer einen als gefährlich eingestuften Stoff oder ein solches Gemisch im Fernabsatz anbietet, muss seit dem 1. Juli 2026 die Kennzeichnungselemente des Etiketts schon im Angebot zeigen. Nicht erst auf der Flasche, nicht erst im verlinkten Sicherheitsdatenblatt.

Auf einen Blick

Das Wichtigste in drei Zahlen.

1. Juli 2026

Seit diesem Tag gilt der neue Artikel 48a. Er verlangt die Kennzeichnungselemente im Fernabsatzangebot. Geändert durch Verordnung (EU) 2024/2865, Artikel 2 Absatz 2.

50.000 EUR

Bußgeldrahmen für einen Verstoß gegen die Angabepflicht in der Werbung. Chemikalien-Sanktionsverordnung § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Chemikaliengesetz § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g, Absatz 3.

Art. 48, 48a

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, kurz CLP.

Die Pflicht

Zwei Vorschriften, zwei Umfänge.

Die CLP-Verordnung kannte lange nur eine Regel für Werbung. Seit dem 1. Juli 2026 unterscheidet sie zwischen Werbung und Angebot. Der Grund steht in den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung: Werbung ist die Absatzförderung im Vorfeld, ein Angebot ist die Aufforderung zum Abschluss eines Kaufvertrags. Wer bestellen kann, soll mehr sehen als wer nur angesprochen wird.

Artikel 17

Was die Kennzeichnungselemente umfassen.

ElementWas gemeint ist
LieferantenangabenName, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
NennmengeDie Menge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, sofern das Produkt der breiten Öffentlichkeit angeboten wird
ProduktidentifikatorenHandelsname sowie die Angaben, die den Stoff oder die relevanten Bestandteile des Gemisches bezeichnen
GefahrenpiktogrammeDie Rauten nach Anhang V, etwa Flamme, Totenkopf oder Ausrufezeichen
Signalwort„Gefahr“ oder „Achtung“, je nach Einstufung
GefahrenhinweiseDie H-Sätze im amtlichen Wortlaut, etwa H315 Verursacht Hautreizungen
SicherheitshinweiseDie P-Sätze im amtlichen Wortlaut, etwa P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Ergänzende InformationenDie EUH-Sätze nach Anhang II, etwa EUH208 bei sensibilisierenden Stoffen
Wen es betrifft

Das Produkt entscheidet, nicht die Branche.

Die Pflicht hängt an der Einstufung des einzelnen Artikels. Ein Baumarkt-Sortiment löst sie ebenso aus wie ein Bürobedarfsshop mit einem einzigen Reiniger im Programm. Typisch betroffen sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Klebstoffe, Frostschutz- und Kühlerschutzmittel, Poolchemie, Motoröle, Dünger sowie viele Auto- und Bootspflegeprodukte.

Ob ein Artikel eingestuft ist, steht im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers. Liegt keines vor, ist das der erste Schritt, nicht das Ende der Prüfung.

Seit wann

Die Daten, die zählen.

DatumWas gilt
20. Januar 2009Die CLP-Verordnung tritt in Kraft.
1. Juni 2015CLP gilt vollständig auch für Gemische. Die alte Zubereitungsrichtlinie ist abgelöst.
10. Dezember 2024Die Änderungsverordnung (EU) 2024/2865 tritt in Kraft.
1. Juli 2026Der neu gefasste Artikel 48 und der neue Artikel 48a gelten. Seitdem müssen Fernabsatzangebote die Kennzeichnungselemente zeigen.
Was Verstöße kosten

Bußgeld und Abmahnung sind zwei verschiedene Dinge.

Das Bußgeld ist behördlich. Wer entgegen Artikel 48 für einen eingestuften Stoff oder ein eingestuftes Gemisch wirbt, handelt ordnungswidrig nach § 3 Absatz 3 der Chemikalien-Sanktionsverordnung. Über § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes landet der Verstoß in der Bußgeldstufe von bis zu 50.000 Euro.

Für den neuen Artikel 48a fehlt bislang ein eigener Bußgeldtatbestand. Die Sanktionsverordnung verweist noch auf die alte Fassung von Artikel 48. Das macht einen Verstoß nicht folgenlos: Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregeln, ein Verstoß ist daher abmahnfähig. Stand September 2026.

Die Abmahnung ist zivilrechtlich. Sie kommt von einem Mitbewerber oder einem Verband und verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die kostet nichts, solange Sie sie halten. Bei jedem erneuten Verstoß werden je nach Erklärung typischerweise 3.000 bis 5.000 Euro fällig, ohne dass eine Behörde beteiligt ist.

Was wir übernehmen

Und was wir nicht übernehmen können.

Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten.

Reicht ein Link auf das Sicherheitsdatenblatt?
Nein. Artikel 48a verlangt die Kennzeichnungselemente beim Angebot selbst, deutlich und erkennbar. Ein Verweis auf ein verlinktes Dokument erfüllt die Pflicht nicht, weil der Kunde die Gefahreninformation vor dem Kauf sehen soll, ohne sie suchen zu müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Werbung und Angebot?
Der Verordnungsgeber trennt beides ausdrücklich. Werbung ist die Absatzförderung im Vorfeld, ein Angebot ist die Aufforderung zum Abschluss eines Kaufvertrags. Für Angebote gelten deshalb mehr Informationspflichten als für Werbung: Artikel 48 verlangt Piktogramme, Signalwort, H-Sätze und EUH-Hinweise, Artikel 48a verlangt sämtliche Kennzeichnungselemente nach Artikel 17.
Gilt das auch, wenn wir nur an Gewerbekunden verkaufen?
Die Angabepflichten nach Artikel 48 Absatz 1 und 2 gelten für sämtliche Werbung, unabhängig vom Kundenkreis. Nur der zusätzliche Satz „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“ ist für Produkte vorgeschrieben, die für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Artikel 48a gilt für jedes Fernabsatzangebot.
Woher bekommen wir Piktogramm, Signalwort und H-Sätze?
Aus dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, Abschnitt 2. Die Texte der H-, P- und EUH-Sätze sind in den Anhängen III und IV der CLP-Verordnung wörtlich festgelegt und in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Sie werden übernommen, nicht umformuliert.
Unser Shop führt nur ein paar Reiniger. Betrifft uns das?
Vermutlich ja. Entscheidend ist die Einstufung des einzelnen Produkts, nicht das Sortiment des Shops. Reiniger, Farben, Lacke, Klebstoffe, Frostschutz, Poolchemie, Lösungsmittel und viele Pflegemittel tragen eine Gefahreneinstufung. Ein einziger eingestufter Artikel löst die Pflicht für dessen Angebot aus.
Dürfen Piktogramm und Signalwort jemals entfallen?
Ja, in einem Fall: Artikel 48 Absatz 4 erlaubt es, Gefahrenpiktogramme und Signalwörter wegzulassen, wenn die Werbung nicht visuell ist, etwa im Radio. Für ein Fernabsatzangebot im Online-Shop gilt diese Ausnahme nicht.

Ehrlich eingeordnet: was diese Seite leistet und was nicht.

Diese Seite gibt den Rechtsstand September 2026 in zusammengefasster Form wieder. Sie dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Ob ein Produkt als gefährlich eingestuft ist, lässt sich von außen nicht feststellen. Der Compliance-Scan prüft, ob auf Ihren Produktseiten Gefahrenangaben vorhanden sind. Ob die angezeigte Einstufung zum tatsächlich gelieferten Gemisch passt, bleibt Ihre Verantwortung und die Ihres Lieferanten.

Zeigen Ihre Produktseiten die Gefahrenangaben?

Tragen Sie Ihre Shop-Adresse ein. Der Scan prüft unter anderem, ob auf Ihren Produktseiten Gefahrenangaben stehen. Betroffene Seiten zeigt er als Beispiel. Kostenfrei und ohne Anmeldung.