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Regulierung · Stand September 2026

Biozidprodukte: ein Satz, wörtlich, in jeder Werbung.

Diese Pflicht ist die am leichtesten zu erfüllende und die am leichtesten nachzuweisende. Der Gesetzgeber hat den Satz geschrieben. Er steht entweder da oder er steht nicht da. Wer Desinfektionsmittel, Insektizide, Holzschutz oder Rattengift verkauft, hat hier eine Pflicht, die ein Mitbewerber in zehn Sekunden prüfen kann.

Auf einen Blick

Das Wichtigste in drei Zahlen.

1. September 2013

Seit diesem Tag gilt die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Artikel 72 ist seither unverändert.

50.000 EUR

Bußgeldrahmen für einen fehlenden oder veränderten Warnsatz. Chemikalien-Sanktionsverordnung § 5 Absatz 4 in Verbindung mit Chemikaliengesetz § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g, Absatz 3.

22

Produktarten führt Anhang V der Verordnung. Fällt ein Artikel unter eine davon, gilt die Pflicht für jede Werbung.

Der Satz

Wörtlich, abgehoben, lesbar.

Artikel 72 Absatz 1 schreibt vor, dass jeder Werbung für Biozidprodukte dieser Hinweis hinzuzufügen ist:

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Verbotene Aussagen

Was in der Beschreibung nicht stehen darf.

Artikel 72 Absatz 3 verbietet jede Darstellung, die hinsichtlich der Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt oder hinsichtlich der Wirksamkeit irreführend ist. Sechs Formulierungen nennt die Verordnung ausdrücklich. Sie dürfen auf keinen Fall verwendet werden:

Verbotene AngabeWarum sie auffällt
„Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“Wörtlich in Artikel 72 Absatz 3 genannt
„ungiftig“Häufig in Beschreibungen von Mitteln für Haushalt und Garten
„unschädlich“Häufig in Kombination mit Angaben zu Kindern oder Haustieren
„natürlich“Sehr häufig bei Produkten auf pflanzlicher Basis
„umweltfreundlich“Ein Standardbegriff im Marketing und zugleich ausdrücklich untersagt
„tierfreundlich“Häufig bei Fallen und Repellentien
Wen es betrifft

Die Wirkung entscheidet, nicht das Regal.

Ein Biozidprodukt ist ein Stoff oder Gemisch, das Schadorganismen zerstören, abschrecken, unschädlich machen oder ihre Wirkung verhindern soll. Das reicht weiter als die meisten Sortimente vermuten.

Was Verstöße kosten

Behörde und Mitbewerber, zwei getrennte Wege.

Das Bußgeld. Wer als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1 den Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt, handelt ordnungswidrig nach § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Sanktionsverordnung. Über § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes liegt der Rahmen bei bis zu 50.000 Euro.

Die Abmahnung. Der Warnsatz ist eine Marktverhaltensregel. Fehlt er, ist das für einen Mitbewerber in einem Screenshot dokumentiert. Verlangt wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie kostet nichts, solange Sie sie halten. Bei jedem erneuten Verstoß werden typischerweise 3.000 bis 5.000 Euro fällig.

Der zweite Weg ist hier der wahrscheinlichere. Verbände prüfen Biozidwerbung systematisch, weil der Verstoß ohne Fachwissen erkennbar ist.

Was wir übernehmen

Und was wir nicht übernehmen können.

Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten.

Wie lautet der vorgeschriebene Satz genau?
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Der Wortlaut steht in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er darf nicht gekürzt, ergänzt oder umformuliert werden.
Darf man das Wort „Biozidprodukte“ ersetzen?
Artikel 72 Absatz 2 erlaubt es, das Wort durch einen eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart zu ersetzen. Wir nutzen diese Möglichkeit nie. Sie ist nur dann sicher, wenn die Produktart zweifelsfrei feststeht. Kommt die Angabe aus einem Lieferantenfeed, ist sie das oft nicht. Ein falscher Ersatz verändert vorgeschriebenen Text auf einer fremden Seite.
Wo muss der Satz stehen?
In jeder Werbung für das Produkt. Im Online-Shop heißt das: auf der Produktseite sowie überall sonst, wo das Produkt beworben wird, etwa in Kategorielisten, Newslettern oder Anzeigen. Er muss sich vom übrigen Text deutlich abheben und gut lesbar sein.
Welche Produkte sind überhaupt Biozide?
Anhang V der Verordnung kennt 22 Produktarten. Im Handel häufig sind Desinfektionsmittel, Insektizide, Mückensprays, Rattengift, Holzschutzmittel, Algenmittel, Antifouling-Anstriche und Repellentien. Entscheidend ist die biozide Wirkung gegen Schadorganismen, nicht die Produktkategorie im Shop.
Was darf in der Werbung nicht stehen?
Artikel 72 Absatz 3 verbietet irreführende Darstellungen und nennt Formulierungen ausdrücklich: „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ sowie ähnliche Hinweise. Diese Wörter sind in der Produktbeschreibung ein häufiger und leicht nachweisbarer Verstoß.
Gilt der Satz auch für Biozidprodukte, die zugleich Gefahrstoffe sind?
Ja. Artikel 72 verlangt den Hinweis ausdrücklich zusätzlich zur Einhaltung der CLP-Verordnung. Die Pflichten summieren sich, sie ersetzen einander nicht.

Ehrlich eingeordnet: was diese Seite leistet und was nicht.

Diese Seite gibt den Rechtsstand September 2026 in zusammengefasster Form wieder. Sie dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Ob ein Artikel ein Biozidprodukt ist, lässt sich einer Produktseite nicht zuverlässig ansehen. Der Compliance-Scan prüft, ob der vorgeschriebene Satz vorhanden ist. Er prüft ebenso, ob verbotene Aussagen wie „umweltfreundlich“ in der Beschreibung stehen. Die Einstufung selbst bleibt bei Ihnen und Ihrem Lieferanten.

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