Energieverbrauchskennzeichnung · Stand August 2026

Energielabel und EPREL: die Pflichten im Online-Shop.

Die Pflicht scheitert selten am fehlenden Label, sondern an seiner Darstellung. Welche Produktgruppen betroffen sind, wo das Label stehen muss, wie der Effizienzpfeil auszusehen hat und woher Label und Produktdatenblatt kommen.

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Grundlagen

Zwei Rollen, zwei Pflichten.

Den Rahmen setzt die Verordnung (EU) 2017/1369, die Detailvorgaben stehen in der delegierten Verordnung der jeweiligen Produktgruppe. Deshalb unterscheiden sich Skala und Darstellung je nach Gerät.

Der Lieferant, also Hersteller oder Importeur, registriert jedes Modell vor dem Inverkehrbringen in der EU-Produktdatenbank EPREL und stellt Label und Produktdatenblatt bereit. Der Händler muss beides im Angebot korrekt darstellen. Die Darstellungspflicht bleibt beim Händler, auch wenn der Lieferant die Daten unvollständig geliefert hat.

Anwendungsbereich

Welche Produktgruppen betroffen sind.

Kennzeichnungspflichtig sind die Gruppen, für die die EU eine eigene delegierte Verordnung erlassen hat.

ProduktgruppeDelegierte VerordnungSkala
Kühl- und Gefriergeräte(EU) 2019/2016A bis G
Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion(EU) 2019/2018A bis G
Waschmaschinen und Waschtrockner(EU) 2019/2014A bis G
Geschirrspüler(EU) 2019/2017A bis G
Elektronische Displays, auch Fernseher und Monitore(EU) 2019/2013A bis G
Lichtquellen(EU) 2019/2015A bis G
Smartphones und Tablets(EU) 2023/1669A bis G
Reifen(EU) 2020/740A bis E
Raumklimageräte(EU) 626/2011noch mit A+-Klassen
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte(EU) 811/2013noch mit A+-Klassen
Warmwasserbereiter und -speicher(EU) 812/2013noch mit A+-Klassen
Backöfen und Dunstabzugshauben(EU) 65/2014noch mit A+-Klassen
Lüftungsanlagen(EU) 1254/2014noch mit A+-Klassen
Festbrennstoffkessel(EU) 2015/1187noch mit A+-Klassen

Für Smartphones und Tablets gilt die Pflicht seit dem 20. Juni 2025, und zwar für Geräte, die ab diesem Tag erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. Bereits im Umlauf befindliche Geräte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.

Händlerpflichten

Was im Angebot stehen muss.

1

Label in der Nähe des Preises

Sobald ein Preis genannt und der Verkäufer erkennbar ist, liegt ein konkretes Angebot vor. Dann muss das Energielabel auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises erscheinen, direkt dargestellt oder über eine geschachtelte Anzeige (Art. 6 VO (EU) 2017/1369, Anhang VII).

2

Produktdatenblatt zugänglich machen

Das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss ebenfalls in der Nähe des Preises dargestellt oder über einen Link erreichbar sein. Der Linktext muss „Produktdatenblatt“ lauten. Eine Ablage im allgemeinen Downloadbereich unter anderem Namen genügt nicht.

3

Klasse und Spektrum in jeder visuellen Werbung

In jeder visuell wahrnehmbaren Werbung für ein bestimmtes Modell müssen Energieeffizienzklasse und Spektrum der verfügbaren Klassen angegeben werden. Das betrifft auch Kategorie- und Suchergebnisseiten, Newsletter und Anzeigen, unabhängig davon, ob ein Preis genannt wird.

4

Die richtige Skala verwenden

Für die 2021 neu skalierten Produktgruppen gilt A bis G. Darstellungen mit A+, A++ oder A+++ sind dort nicht mehr zulässig. Mehrere Heiz- und Klimaprodukte laufen dagegen weiterhin auf den älteren Skalen.

Die geschachtelte Anzeige

Alle Vorgaben für den Effizienzpfeil.

Die meisten Shops zeigen nicht das vollständige Label, sondern den Pfeil, der es auf Klick öffnet. Das ist ausdrücklich erlaubt, aber an genaue Bedingungen geknüpft. Maßgeblich ist die jeweilige produktspezifische Verordnung, für Smartphones und Tablets etwa Anhang VIII der VO (EU) 2023/1669.

Der häufigste Einzelfehler: Der Pfeil zeigt nur den eigenen Buchstaben. Ohne das Spektrum kann niemand einordnen, ob ein C gut oder schlecht ist. Genau dafür schreibt die Verordnung die Angabe vor.

EPREL

Woher Label und Datenblatt kommen.

EPREL ist die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung. Aus den registrierten Daten erzeugt sie das Label mit QR-Code, über den Verbraucher direkt den öffentlichen Datenbankeintrag aufrufen können.

Aus der Praxis

Die häufigsten Fehler im Online-Shop.

Häufig anzutreffenWas verlangt wird
„Energieeffizienzklasse: C“ als reine Textangabe in den technischen DatenGrafische Pfeildarstellung mit Klasse und Spektrum, in der Nähe des Preises
Pfeil zeigt nur den eigenen BuchstabenDas Spektrum der verfügbaren Klassen gehört dazu
Label liegt als Bild zwischen den Produktfotos in der GalerieNähe zum Preis, nicht Nähe zum Produktbild
Datenblatt liegt als PDF im Downloadbereich, benannt „Datenblatt“ oder „Specs“Erreichbar über einen Link mit dem Text „Produktdatenblatt“
Kategorie- und Suchergebnisseiten ohne jede KlassenangabeAuch das ist visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell
Nach einem Modellwechsel bleibt das Label des Vorgängers stehenEin Pfeil, der eine bessere Klasse zeigt als das gelieferte Gerät, führt den Verbraucher in die Irre
Sanktionen

Was bei Verstößen droht.

Abmahnung

Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen

Verfahren

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen Online-Angebote und leiten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein

50.000 €

Mögliches Bußgeld bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§ 8 EnVKV i. V. m. § 15 Abs. 1 EnVKG)

Eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Für Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können Mitbewerber seit Dezember 2020 keinen Ersatz der Abmahnkosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Bei einer erstmaligen Abmahnung kann von kleineren Unternehmen zudem keine Vertragsstrafe gefordert werden (§ 13a Abs. 2 UWG). Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt davon unberührt, und Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Einrichtungen sind von der Einschränkung nicht erfasst.

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Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten.

Genügt es, die Effizienzklasse als Text anzugeben?
Nein. Verlangt ist die grafische Pfeildarstellung mit Klasse und Spektrum in der Nähe des Preises.
Muss der Pfeil auch auf Kategorieseiten stehen?
Ja, sobald ein bestimmtes Modell visuell wahrnehmbar beworben wird, unabhängig davon, ob ein Preis genannt wird.
Unser Lieferant liefert kein Label. Sind wir aus der Pflicht?
Nein. Die Darstellungspflicht bleibt beim Händler. Fordern Sie die EPREL-Registrierungsnummer an, darüber lassen sich Label und Datenblatt abrufen.
Betrifft uns das, wenn wir kein Elektrofachhandel sind?
Häufig ja. Kennzeichnungspflichtige Geräte stehen oft in Nebenkategorien, etwa Kaffeevollautomaten, Kühlschränke für die Teeküche, Monitore oder Beleuchtung im Bürobedarfssortiment. Entscheidend ist das Produkt, nicht die Branchenbezeichnung des Shops.

Ehrlich eingeordnet: was diese Seite leistet und was nicht.

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