Herstellername allein reicht nicht. Seit Dezember 2024 müssen bestimmte Angaben in jedem Online-Angebot sichtbar sein, seit Februar 2026 kosten Verstöße Geld. Das Merkblatt zeigt auf drei Seiten, welche vier Angaben das sind, woran es in der Praxis scheitert und wie Sie Ihren eigenen Shop in fünf Minuten prüfen.
Kein Formular, keine E-Mail-Adresse, kein Newsletter.
Die GPSR ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, Verordnung (EU) 2023/988. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hat die frühere Produktsicherheitsrichtlinie abgelöst. Erfasst ist praktisch jedes Verbraucherprodukt, auch dann, wenn es bereits unter eine spezielle EU-Sicherheitsvorschrift fällt. Eine Bereichsausnahme für Spielzeug, Elektrogeräte, Maschinen oder Kosmetik gibt es nicht.
Für den Online-Handel ist Artikel 19 die zentrale Vorschrift. Er verlangt, dass bestimmte Angaben bereits im Angebot sichtbar sind, also bevor jemand kauft: Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Kontaktadresse, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die EU-verantwortliche Person, Angaben zur Produktidentifikation und die produktspezifischen Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Landes, in dem angeboten wird.
Die Pflicht trifft denjenigen, der das Angebot bereitstellt. Wer als Händler fremde Ware verkauft, muss die Angaben im eigenen Listing führen. Ein Verweis auf die Website des Herstellers genügt nicht.
Am 19. Februar 2026 ist die Novelle des deutschen Produktsicherheitsgesetzes in Kraft getreten. Sie unterlegt die GPSR erstmals mit nationalen Bußgeldtatbeständen. Deutschland gehört damit zu den ersten EU-Ländern, die die Verordnung national scharf stellen.
Typische Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände
Bußgeld im Regelfall, unter anderem für Verstöße gegen Artikel 19
Bei schweren Verstößen gegen Korrektur- und Rückrufpflichten nach Art. 9 GPSR (§ 28 Abs. 3 ProdSG)
Entscheidend ist die Bezugsgröße: Bußgelder beziehen sich auf den einzelnen Verstoß. Ein Katalog mit mehreren hundert unvollständigen Produktseiten ist deshalb kein einzelner Fehler, sondern vervielfacht das Risiko.
Bis zur ProdSG-Novelle war ein Verstoß gegen Artikel 19 praktisch folgenlos. Seitdem können Marktüberwachungsbehörden Bußgelder verhängen, und Wettbewerber wie Wirtschaftsverbände können abmahnen. Wer jetzt aufräumt, tut das zu einem selbst gewählten Zeitpunkt statt unter der Frist einer Unterlassungserklärung.
Marktplätze fragen die Angaben in eigenen Pflichtfeldern ab und blenden Angebote ohne diese Daten aus. Im eigenen Shop springen stattdessen die Käufer ab: Wer vor dem Kauf nicht erkennt, wer hinter dem Produkt steht und welche Sicherheitshinweise gelten, entscheidet sich im Zweifel für den Wettbewerber. Im B2B verlangen Einkäufer die Angaben inzwischen als Nachweis für die eigene Beschaffung.
Die riskantere Lücke ist nicht die fehlende Angabe, sondern die falsche. Sie entsteht fast immer von Hand: Der Warnhinweis des Vorgängermodells bleibt stehen, eine neue Variante erbt beim Kopieren die Herstellerangaben der Nachbarvariante, ein Lieferantenwechsel wird im Text nie nachgezogen. Formal ist das Feld gefüllt, inhaltlich führt es in die Irre. Das ist der Fehler, den wir in der Praxis und bei unseren Kunden am häufigsten sehen, und zugleich der, den ein Abmahnender am leichtesten belegen kann.
Es ist als Arbeitsmittel gedacht, nicht als Broschüre. Jede Angabe ist mit der Fundstelle in der Verordnung belegt.
Herstellerangaben, EU-verantwortliche Person, Produktidentifikation sowie Warn- und Sicherheitshinweise, jeweils mit der genauen Fundstelle.
Die fünf Muster, die wir in Shop-Prüfungen am häufigsten finden, gegenübergestellt mit dem, was die Verordnung tatsächlich verlangt.
Angeführt von den fehlenden produktspezifischen Warnhinweisen, und warum sich Lücken selten gleichmäßig über den Katalog verteilen.
Fünf Schritte für die eigenen Produktseiten, ausdrücklich auch am Smartphone, denn was dort nicht erscheint, gilt nicht als sichtbar.
Die Sanktionen nach der ProdSG-Novelle und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Drei Seiten als PDF, kostenfrei und ohne Anmeldung. Weitergabe ausdrücklich erlaubt.
Dieses Merkblatt gibt den Rechtsstand August 2026 in zusammengefasster Form wieder. Es dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Für Kammern, Verbände und Beratungsstellen: Das Merkblatt darf frei weitergegeben, ausgedruckt und in Newslettern oder auf Infoseiten verlinkt werden. Wenn Sie eine Fassung ohne unser Logo benötigen, schreiben Sie uns kurz.
Tragen Sie Ihre Shop-Adresse ein und Sie sehen, auf welchen Produktseiten Pflichtangaben fehlen. Der Scan ist kostenfrei und vollständig, es werden keine Befunde zurückgehalten.