Die Regel hat sich 2026 geändert. Sie ist strenger geworden. Wer einen als gefährlich eingestuften Stoff oder ein solches Gemisch im Fernabsatz anbietet, muss seit dem 1. Juli 2026 die Kennzeichnungselemente des Etiketts schon im Angebot zeigen. Nicht erst auf der Flasche, nicht erst im verlinkten Sicherheitsdatenblatt.
Seit diesem Tag gilt der neue Artikel 48a. Er verlangt die Kennzeichnungselemente im Fernabsatzangebot. Geändert durch Verordnung (EU) 2024/2865, Artikel 2 Absatz 2.
Bußgeldrahmen für einen Verstoß gegen die Angabepflicht in der Werbung. Chemikalien-Sanktionsverordnung § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Chemikaliengesetz § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g, Absatz 3.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, kurz CLP.
Die CLP-Verordnung kannte lange nur eine Regel für Werbung. Seit dem 1. Juli 2026 unterscheidet sie zwischen Werbung und Angebot. Der Grund steht in den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung: Werbung ist die Absatzförderung im Vorfeld, ein Angebot ist die Aufforderung zum Abschluss eines Kaufvertrags. Wer bestellen kann, soll mehr sehen als wer nur angesprochen wird.
| Element | Was gemeint ist |
|---|---|
| Lieferantenangaben | Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten |
| Nennmenge | Die Menge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, sofern das Produkt der breiten Öffentlichkeit angeboten wird |
| Produktidentifikatoren | Handelsname sowie die Angaben, die den Stoff oder die relevanten Bestandteile des Gemisches bezeichnen |
| Gefahrenpiktogramme | Die Rauten nach Anhang V, etwa Flamme, Totenkopf oder Ausrufezeichen |
| Signalwort | „Gefahr“ oder „Achtung“, je nach Einstufung |
| Gefahrenhinweise | Die H-Sätze im amtlichen Wortlaut, etwa H315 Verursacht Hautreizungen |
| Sicherheitshinweise | Die P-Sätze im amtlichen Wortlaut, etwa P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen |
| Ergänzende Informationen | Die EUH-Sätze nach Anhang II, etwa EUH208 bei sensibilisierenden Stoffen |
Die Pflicht hängt an der Einstufung des einzelnen Artikels. Ein Baumarkt-Sortiment löst sie ebenso aus wie ein Bürobedarfsshop mit einem einzigen Reiniger im Programm. Typisch betroffen sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Klebstoffe, Frostschutz- und Kühlerschutzmittel, Poolchemie, Motoröle, Dünger sowie viele Auto- und Bootspflegeprodukte.
Ob ein Artikel eingestuft ist, steht im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers. Liegt keines vor, ist das der erste Schritt, nicht das Ende der Prüfung.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 20. Januar 2009 | Die CLP-Verordnung tritt in Kraft. |
| 1. Juni 2015 | CLP gilt vollständig auch für Gemische. Die alte Zubereitungsrichtlinie ist abgelöst. |
| 10. Dezember 2024 | Die Änderungsverordnung (EU) 2024/2865 tritt in Kraft. |
| 1. Juli 2026 | Der neu gefasste Artikel 48 und der neue Artikel 48a gelten. Seitdem müssen Fernabsatzangebote die Kennzeichnungselemente zeigen. |
Das Bußgeld ist behördlich. Wer entgegen Artikel 48 für einen eingestuften Stoff oder ein eingestuftes Gemisch wirbt, handelt ordnungswidrig nach § 3 Absatz 3 der Chemikalien-Sanktionsverordnung. Über § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes landet der Verstoß in der Bußgeldstufe von bis zu 50.000 Euro.
Für den neuen Artikel 48a fehlt bislang ein eigener Bußgeldtatbestand. Die Sanktionsverordnung verweist noch auf die alte Fassung von Artikel 48. Das macht einen Verstoß nicht folgenlos: Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregeln, ein Verstoß ist daher abmahnfähig. Stand September 2026.
Die Abmahnung ist zivilrechtlich. Sie kommt von einem Mitbewerber oder einem Verband und verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die kostet nichts, solange Sie sie halten. Bei jedem erneuten Verstoß werden je nach Erklärung typischerweise 3.000 bis 5.000 Euro fällig, ohne dass eine Behörde beteiligt ist.
Diese Seite gibt den Rechtsstand September 2026 in zusammengefasster Form wieder. Sie dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Ob ein Produkt als gefährlich eingestuft ist, lässt sich von außen nicht feststellen. Der Compliance-Scan prüft, ob auf Ihren Produktseiten Gefahrenangaben vorhanden sind. Ob die angezeigte Einstufung zum tatsächlich gelieferten Gemisch passt, bleibt Ihre Verantwortung und die Ihres Lieferanten.
Tragen Sie Ihre Shop-Adresse ein. Der Scan prüft unter anderem, ob auf Ihren Produktseiten Gefahrenangaben stehen. Betroffene Seiten zeigt er als Beispiel. Kostenfrei und ohne Anmeldung.