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Regulierung · Stand September 2026

Elektrogeräte: was seit dem 1. Juli 2026 auf die Produktseite gehört.

Die Übergangsfrist ist abgelaufen. § 18a des Elektrogesetzes ist neu. Er gilt seit dem 1. Januar 2026. Die Schonfrist des § 46 Absatz 2 endete am 30. Juni 2026. Seitdem müssen rücknahmepflichtige Vertreiber im Fernabsatz ein Symbol auf den Produktseiten zeigen. Ob Sie rücknahmepflichtig sind, entscheidet Ihre Lager- und Versandfläche.

Auf einen Blick

Das Wichtigste in drei Zahlen.

1. Juli 2026

Ende der Übergangsfrist nach § 46 Absatz 2 ElektroG. § 18a selbst gilt seit dem 1. Januar 2026, eingefügt durch das Zweite ElektroG-Änderungsgesetz vom 25. November 2025.

400 m²

Schwelle der Rücknahmepflicht. Im Fernabsatz zählen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, § 17 Absatz 2 Satz 3. Bei Lebensmittelhändlern 800 Quadratmeter Gesamtfläche.

10.000 EUR

Bußgeldrahmen für eine fehlende Information nach § 18a Absatz 4 Satz 2. ElektroG § 45 Absatz 1 Nummer 13d in Verbindung mit Absatz 2.

Wen es betrifft

Erst die Schwelle, dann die Pflicht.

Diese Seite beginnt mit der Einschränkung, weil sie in fast jeder Darstellung fehlt. § 18a Absatz 4 bindet nicht jeden Online-Shop. Er bindet Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind.

Die Schwelle steht in § 17 Absatz 1: 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte oder 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche bei Lebensmittelhändlern, die mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten. § 17 Absatz 2 überträgt das auf den Fernabsatz und sagt ausdrücklich, dass dort alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche gelten.

Ein kleiner Shop mit einem Regal Zubehör liegt darunter und schuldet die Hinweise des § 18a Absatz 4 nicht. Ein Versandhändler mit einer 600 Quadratmeter großen Halle für Elektrogeräte liegt darüber. Wer die Pflicht bejaht, ohne die Fläche zu kennen, beschuldigt womöglich den Falschen.

Die Pflicht

Zwei Angaben am Angebot.

Seit wann

Die Daten, die zählen.

DatumWas gilt
24. Oktober 2015Das ElektroG in seiner heutigen Fassung tritt in Kraft.
1. Januar 2022Die Rücknahmepflicht wird auf Lebensmittelhändler ab 800 Quadratmetern ausgeweitet, die Informationspflichten werden verschärft.
25. November 2025Das Zweite Gesetz zur Änderung des ElektroG wird verkündet. Es fügt § 18a und Anlage 3a ein.
1. Januar 2026§ 18a tritt in Kraft.
1. Juli 2026Die Übergangsfrist des § 46 Absatz 2 ist abgelaufen. Die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 sind umzusetzen.
Was Verstöße kosten

10.000 Euro, nicht 100.000.

§ 45 Absatz 2 ElektroG kennt zwei Stufen: bis zu 100.000 Euro für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a. Für alle übrigen Fälle sind es bis zu 10.000 Euro. Die Hinweispflicht des § 18a steht in Absatz 1 Nummer 13d und liegt damit in der unteren Stufe. Wer hier mit 100.000 Euro argumentiert, zitiert eine Stufe, die für diese Pflicht nicht gilt.

Eine Feinheit, die selten genannt wird. Nummer 13d nennt § 18a Absatz 4 Satz 2, also die Information über Abholung und Rücknahme. Für Satz 1, das Symbol selbst, sieht das Gesetz keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Folgenlos ist ein Verstoß trotzdem nicht: Kennzeichnungspflichten sind Marktverhaltensregeln, ein Verstoß ist abmahnfähig.

Der zivilrechtliche Weg läuft über die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie kostet nichts, solange Sie sie halten. Bei jedem erneuten Verstoß werden typischerweise 3.000 bis 5.000 Euro fällig.

Was wir übernehmen

Und was wir nicht übernehmen können.

Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten.

Betrifft § 18a wirklich jeden Online-Shop?
Nein. Das ist der wichtigste Punkt auf dieser Seite. § 18a Absatz 4 gilt nur für Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind. Im Fernabsatz zählen als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, die Schwelle liegt bei 400 Quadratmetern. Bei Lebensmittelhändlern sind es 800 Quadratmeter Gesamtfläche. Wer darunter liegt, schuldet diese Hinweise nicht.
Was genau muss auf die Produktseite?
Zwei Dinge. Erstens das Symbol nach Anlage 3a, gut sicht- und lesbar in den verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung. Zweitens die Information, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
Ist das Symbol nach Anlage 3a dasselbe wie die durchgestrichene Mülltonne?
Nein. Anlage 3 ist die durchgestrichene Abfalltonne, die auf dem Gerät steht und den Endnutzer zur getrennten Entsorgung anhält. Anlage 3a ist das vierfarbige Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen. § 18a Absatz 4 verlangt Anlage 3a.
Seit wann gilt das?
§ 18a wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25. November 2025 eingefügt und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. § 46 Absatz 2 gab eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Pflicht ohne Schonfrist.
Wer muss die durchgestrichene Mülltonne auf das Gerät bringen?
Der Hersteller, nach § 9 Absatz 2. Dazu zählt auch, wer Geräte importiert oder unter eigenem Namen verkauft. Ein reiner Vertreiber schuldet diese Kennzeichnung nicht, sollte aber prüfen, ob er im Sinne des Gesetzes selbst Hersteller ist.
Brauchen wir zusätzlich eine Registrierung bei der Stiftung EAR?
Das ist eine getrennte Frage und hängt von Ihrer Rolle ab. Wer als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, muss sich vor dem Inverkehrbringen registrieren. Diese Pflicht kann Ihnen niemand abnehmen, auch wir nicht.

Ehrlich eingeordnet: was diese Seite leistet und was nicht.

Diese Seite gibt den Rechtsstand September 2026 in zusammengefasster Form wieder. Sie dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Ob Sie rücknahmepflichtig sind, hängt von Ihrer Lager- und Versandfläche ab. Das ist eine Angabe, die nur Sie machen können. Ein Scan von außen stellt sie nicht fest. Wir sagen Ihnen, was auf Ihren Seiten steht, nicht ob Sie unter die Schwelle fallen.

Zeigen Ihre Produktseiten Symbol und Rücknahmehinweis?

Tragen Sie Ihre Shop-Adresse ein. Der Scan sieht sich Ihre Produktseiten an und zeigt betroffene Seiten als Beispiel. Kostenfrei und ohne Anmeldung.