Die Pflicht scheitert selten am fehlenden Label, sondern an seiner Darstellung. Welche Produktgruppen betroffen sind, wo das Label stehen muss, wie der Effizienzpfeil auszusehen hat und woher Label und Produktdatenblatt kommen.
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Den Rahmen setzt die Verordnung (EU) 2017/1369, die Detailvorgaben stehen in der delegierten Verordnung der jeweiligen Produktgruppe. Deshalb unterscheiden sich Skala und Darstellung je nach Gerät.
Der Lieferant, also Hersteller oder Importeur, registriert jedes Modell vor dem Inverkehrbringen in der EU-Produktdatenbank EPREL und stellt Label und Produktdatenblatt bereit. Der Händler muss beides im Angebot korrekt darstellen. Die Darstellungspflicht bleibt beim Händler, auch wenn der Lieferant die Daten unvollständig geliefert hat.
Kennzeichnungspflichtig sind die Gruppen, für die die EU eine eigene delegierte Verordnung erlassen hat.
| Produktgruppe | Delegierte Verordnung | Skala |
|---|---|---|
| Kühl- und Gefriergeräte | (EU) 2019/2016 | A bis G |
| Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | (EU) 2019/2018 | A bis G |
| Waschmaschinen und Waschtrockner | (EU) 2019/2014 | A bis G |
| Geschirrspüler | (EU) 2019/2017 | A bis G |
| Elektronische Displays, auch Fernseher und Monitore | (EU) 2019/2013 | A bis G |
| Lichtquellen | (EU) 2019/2015 | A bis G |
| Smartphones und Tablets | (EU) 2023/1669 | A bis G |
| Reifen | (EU) 2020/740 | A bis E |
| Raumklimageräte | (EU) 626/2011 | noch mit A+-Klassen |
| Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte | (EU) 811/2013 | noch mit A+-Klassen |
| Warmwasserbereiter und -speicher | (EU) 812/2013 | noch mit A+-Klassen |
| Backöfen und Dunstabzugshauben | (EU) 65/2014 | noch mit A+-Klassen |
| Lüftungsanlagen | (EU) 1254/2014 | noch mit A+-Klassen |
| Festbrennstoffkessel | (EU) 2015/1187 | noch mit A+-Klassen |
Für Smartphones und Tablets gilt die Pflicht seit dem 20. Juni 2025, und zwar für Geräte, die ab diesem Tag erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden. Bereits im Umlauf befindliche Geräte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Sobald ein Preis genannt und der Verkäufer erkennbar ist, liegt ein konkretes Angebot vor. Dann muss das Energielabel auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises erscheinen, direkt dargestellt oder über eine geschachtelte Anzeige (Art. 6 VO (EU) 2017/1369, Anhang VII).
Das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss ebenfalls in der Nähe des Preises dargestellt oder über einen Link erreichbar sein. Der Linktext muss „Produktdatenblatt“ lauten. Eine Ablage im allgemeinen Downloadbereich unter anderem Namen genügt nicht.
In jeder visuell wahrnehmbaren Werbung für ein bestimmtes Modell müssen Energieeffizienzklasse und Spektrum der verfügbaren Klassen angegeben werden. Das betrifft auch Kategorie- und Suchergebnisseiten, Newsletter und Anzeigen, unabhängig davon, ob ein Preis genannt wird.
Für die 2021 neu skalierten Produktgruppen gilt A bis G. Darstellungen mit A+, A++ oder A+++ sind dort nicht mehr zulässig. Mehrere Heiz- und Klimaprodukte laufen dagegen weiterhin auf den älteren Skalen.
Die meisten Shops zeigen nicht das vollständige Label, sondern den Pfeil, der es auf Klick öffnet. Das ist ausdrücklich erlaubt, aber an genaue Bedingungen geknüpft. Maßgeblich ist die jeweilige produktspezifische Verordnung, für Smartphones und Tablets etwa Anhang VIII der VO (EU) 2023/1669.
Der häufigste Einzelfehler: Der Pfeil zeigt nur den eigenen Buchstaben. Ohne das Spektrum kann niemand einordnen, ob ein C gut oder schlecht ist. Genau dafür schreibt die Verordnung die Angabe vor.
EPREL ist die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung. Aus den registrierten Daten erzeugt sie das Label mit QR-Code, über den Verbraucher direkt den öffentlichen Datenbankeintrag aufrufen können.
| Häufig anzutreffen | Was verlangt wird |
|---|---|
| „Energieeffizienzklasse: C“ als reine Textangabe in den technischen Daten | Grafische Pfeildarstellung mit Klasse und Spektrum, in der Nähe des Preises |
| Pfeil zeigt nur den eigenen Buchstaben | Das Spektrum der verfügbaren Klassen gehört dazu |
| Label liegt als Bild zwischen den Produktfotos in der Galerie | Nähe zum Preis, nicht Nähe zum Produktbild |
| Datenblatt liegt als PDF im Downloadbereich, benannt „Datenblatt“ oder „Specs“ | Erreichbar über einen Link mit dem Text „Produktdatenblatt“ |
| Kategorie- und Suchergebnisseiten ohne jede Klassenangabe | Auch das ist visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell |
| Nach einem Modellwechsel bleibt das Label des Vorgängers stehen | Ein Pfeil, der eine bessere Klasse zeigt als das gelieferte Gerät, führt den Verbraucher in die Irre |
Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen Online-Angebote und leiten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein
Mögliches Bußgeld bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§ 8 EnVKV i. V. m. § 15 Abs. 1 EnVKG)
Eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Für Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können Mitbewerber seit Dezember 2020 keinen Ersatz der Abmahnkosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Bei einer erstmaligen Abmahnung kann von kleineren Unternehmen zudem keine Vertragsstrafe gefordert werden (§ 13a Abs. 2 UWG). Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt davon unberührt, und Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Einrichtungen sind von der Einschränkung nicht erfasst.
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