Kostenfrei · Ohne Anmeldung · 3 Seiten

Merkblatt: Energielabel und EPREL im Online-Shop.

Das Label zu haben ist nicht dasselbe wie es richtig zu zeigen. Die Verordnung schreibt vor, wo das Label steht, wie der Effizienzpfeil aussieht und wie das Produktdatenblatt erreichbar sein muss. Genau daran scheitern die meisten Shops. Das Merkblatt fasst die Pflichten des Händlers auf drei Seiten zusammen.

Vorschau der ersten Seite des Merkblatts zu Energielabel und EPREL
PDF · 3 Seiten · Stand August 2026 Merkblatt als PDF herunterladen

Kein Formular, keine E-Mail-Adresse, kein Newsletter.

Grundlagen

Was die Energieverbrauchskennzeichnung verlangt.

Den Rahmen setzt die Verordnung (EU) 2017/1369, die Details stehen in der delegierten Verordnung der jeweiligen Produktgruppe. Deshalb unterscheiden sich Skala und Darstellung je nach Gerät. Für die 2021 neu skalierten Gruppen gilt A bis G, mehrere Heiz- und Klimaprodukte laufen weiterhin auf den älteren Skalen mit A+-Klassen.

Die Pflichten verteilen sich auf zwei Rollen. Der Lieferant, also Hersteller oder Importeur, registriert jedes Modell vor dem Inverkehrbringen in der EU-Produktdatenbank EPREL und stellt Label und Produktdatenblatt bereit. Der Händler muss beides im Angebot korrekt darstellen. Die Darstellungspflicht bleibt beim Händler, auch wenn der Lieferant unvollständig geliefert hat.

Im Fernabsatz heißt das konkret: Label in der Nähe des Preises, Produktdatenblatt über einen Link mit dem Text „Produktdatenblatt“, und in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung für ein bestimmtes Modell die Effizienzklasse samt Spektrum. Eine ausführliche Fassung mit allen Produktgruppen und den vollständigen Gestaltungsvorgaben finden Sie auf unserer Themenseite zum Energielabel.

Was auf dem Spiel steht

Die Kennzeichnung ist ein eingespieltes Prüf- und Abmahnthema.

Online-Angebote lassen sich am Bildschirm prüfen, ohne ein einziges Produkt in die Hand zu nehmen. Genau deshalb ist die Energiekennzeichnung für Behörden und Verbände so einfach zu verfolgen.

Abmahnung

Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen

Verfahren

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen Online-Angebote und leiten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein

50.000 €

Mögliches Bußgeld bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§ 8 EnVKV i. V. m. § 15 Abs. 1 EnVKG)

Eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können Mitbewerber seit Dezember 2020 keinen Ersatz der Abmahnkosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen, und Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Einrichtungen sind von der Einschränkung nicht erfasst.

Warum jetzt

Drei Gründe, das Thema nicht liegen zu lassen.

1

Bußgelder und Abmahnungen vermeiden

Bis 50.000 Euro

Anders als bei vielen Produktpflichten braucht es hier keine Warenprüfung: Ein Screenshot der Produktseite genügt als Beleg. Das macht die Energiekennzeichnung zu einem der am einfachsten verfolgbaren Verstöße überhaupt, und erklärt, warum Verbände sie seit Jahren systematisch abmahnen.

2

Das betroffene Sortiment ist größer als gedacht

Der blinde Fleck

Die Lücken sitzen selten im Kernsortiment, sondern in den Nebenkategorien. Bei Bürobedarfs- und B2B-Versendern sehen wir das regelmäßig: Das Kerngeschäft ist Papier, Ordner und Büromöbel, im selben Katalog stehen aber Kaffeevollautomaten, Kühlschränke für die Teeküche, Monitore und Beleuchtung. Dort war die Kennzeichnung nie ein Thema, und genau dort fehlt der Effizienzpfeil. Seit dem 20. Juni 2025 kommen Smartphones und Tablets hinzu, was den Kreis der betroffenen Shops noch einmal deutlich erweitert hat.

3

Irreführung des Verbrauchers vermeiden

Der teuerste Fehler

Auch hier ist die falsche Angabe riskanter als die fehlende, und auch hier entsteht sie von Hand. Beim Modellwechsel bleibt das Label des Vorgängers stehen, eine neue Variante erbt beim Kopieren die Effizienzklasse der Nachbarvariante, und nach der Umstellung auf A bis G steht auf mancher Seite weiterhin A+++. Ein Pfeil, der eine bessere Klasse zeigt als das gelieferte Gerät, ist keine Formalie: Er beeinflusst die Kaufentscheidung und ist damit genau der Fall, den Wettbewerber und Verbände am ehesten verfolgen.

Im Merkblatt

Was auf den drei Seiten steht.

Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung, denn daran scheitert die Pflicht in der Praxis, nicht am fehlenden Label.

1

Welche Produktgruppen betroffen sind

Von Kühlgeräten über Lichtquellen und Displays bis zu Smartphones und Tablets, für die die Pflicht seit dem 20. Juni 2025 gilt.

2

Die Pflichten des Händlers im Fernabsatz

Label in der Nähe des Preises, Produktdatenblatt, Klasse und Spektrum in jeder visuellen Werbung sowie die richtige Skala.

3

Die Bedingungen für den Effizienzpfeil

Farbe, Schriftgröße, Spektrum, Platzierung und Öffnungsverhalten der geschachtelten Anzeige, an der die meisten Shops scheitern.

4

Die sechs häufigsten Fehler

Jeweils gegenübergestellt mit dem, was die Verordnung tatsächlich verlangt.

5

Woher Label und Datenblatt kommen

Die Rolle der EPREL-Registrierungsnummer, der QR-Code auf dem Label und ein Selbsttest in fünf Minuten.

Merkblatt jetzt herunterladen

Drei Seiten als PDF, kostenfrei und ohne Anmeldung. Weitergabe ausdrücklich erlaubt.

PDF herunterladen
Häufige Fragen

Was Sie wissen sollten.

Genügt es, die Effizienzklasse als Text anzugeben?
Nein. Verlangt ist die grafische Pfeildarstellung mit Klasse und Spektrum in der Nähe des Preises. Eine reine Textangabe in den technischen Daten erfüllt die Pflicht nicht.
Muss der Effizienzpfeil auch auf Kategorieseiten stehen?
Ja, sobald ein bestimmtes Modell visuell wahrnehmbar beworben wird. Kategorie- und Suchergebnisseiten sind davon erfasst, unabhängig davon, ob ein Preis genannt wird.
Der Lieferant liefert uns kein Label. Sind wir dann aus der Pflicht?
Nein. Die Darstellungspflicht bleibt beim Händler. Der Lieferant muss Ihnen die EPREL-Registrierungsnummer zugänglich machen. Fordern Sie sie aktiv an, über die öffentliche Datenbank lassen sich Label und Datenblatt dann abrufen.
Ist das Merkblatt wirklich kostenfrei?
Ja. Kein Formular, keine E-Mail-Adresse, kein Newsletter. Sie laden das PDF direkt herunter und dürfen es weitergeben.

Ehrlich eingeordnet: was dieses Merkblatt leistet und was nicht.

Dieses Merkblatt gibt den Rechtsstand August 2026 in zusammengefasster Form wieder. Es dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Für Kammern, Verbände und Beratungsstellen: Das Merkblatt darf frei weitergegeben, ausgedruckt und in Newslettern oder auf Infoseiten verlinkt werden. Wenn Sie eine Fassung ohne unser Logo benötigen, schreiben Sie uns kurz.

Fehlt das Label auf Ihren eigenen Produktseiten?

Tragen Sie Ihre Shop-Adresse ein. Der Scan prüft unter anderem, ob Energielabel und Produktdatenblatt vorhanden sind, und zeigt an, welche Seiten betroffen sind. Kostenfrei und vollständig.