Das Label zu haben ist nicht dasselbe wie es richtig zu zeigen. Die Verordnung schreibt vor, wo das Label steht, wie der Effizienzpfeil aussieht und wie das Produktdatenblatt erreichbar sein muss. Genau daran scheitern die meisten Shops. Das Merkblatt fasst die Pflichten des Händlers auf drei Seiten zusammen.
Kein Formular, keine E-Mail-Adresse, kein Newsletter.
Den Rahmen setzt die Verordnung (EU) 2017/1369, die Details stehen in der delegierten Verordnung der jeweiligen Produktgruppe. Deshalb unterscheiden sich Skala und Darstellung je nach Gerät. Für die 2021 neu skalierten Gruppen gilt A bis G, mehrere Heiz- und Klimaprodukte laufen weiterhin auf den älteren Skalen mit A+-Klassen.
Die Pflichten verteilen sich auf zwei Rollen. Der Lieferant, also Hersteller oder Importeur, registriert jedes Modell vor dem Inverkehrbringen in der EU-Produktdatenbank EPREL und stellt Label und Produktdatenblatt bereit. Der Händler muss beides im Angebot korrekt darstellen. Die Darstellungspflicht bleibt beim Händler, auch wenn der Lieferant unvollständig geliefert hat.
Im Fernabsatz heißt das konkret: Label in der Nähe des Preises, Produktdatenblatt über einen Link mit dem Text „Produktdatenblatt“, und in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung für ein bestimmtes Modell die Effizienzklasse samt Spektrum. Eine ausführliche Fassung mit allen Produktgruppen und den vollständigen Gestaltungsvorgaben finden Sie auf unserer Themenseite zum Energielabel.
Online-Angebote lassen sich am Bildschirm prüfen, ohne ein einziges Produkt in die Hand zu nehmen. Genau deshalb ist die Energiekennzeichnung für Behörden und Verbände so einfach zu verfolgen.
Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen Online-Angebote und leiten Ordnungswidrigkeitenverfahren ein
Mögliches Bußgeld bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§ 8 EnVKV i. V. m. § 15 Abs. 1 EnVKG)
Eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können Mitbewerber seit Dezember 2020 keinen Ersatz der Abmahnkosten mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen, und Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Einrichtungen sind von der Einschränkung nicht erfasst.
Anders als bei vielen Produktpflichten braucht es hier keine Warenprüfung: Ein Screenshot der Produktseite genügt als Beleg. Das macht die Energiekennzeichnung zu einem der am einfachsten verfolgbaren Verstöße überhaupt, und erklärt, warum Verbände sie seit Jahren systematisch abmahnen.
Die Lücken sitzen selten im Kernsortiment, sondern in den Nebenkategorien. Bei Bürobedarfs- und B2B-Versendern sehen wir das regelmäßig: Das Kerngeschäft ist Papier, Ordner und Büromöbel, im selben Katalog stehen aber Kaffeevollautomaten, Kühlschränke für die Teeküche, Monitore und Beleuchtung. Dort war die Kennzeichnung nie ein Thema, und genau dort fehlt der Effizienzpfeil. Seit dem 20. Juni 2025 kommen Smartphones und Tablets hinzu, was den Kreis der betroffenen Shops noch einmal deutlich erweitert hat.
Auch hier ist die falsche Angabe riskanter als die fehlende, und auch hier entsteht sie von Hand. Beim Modellwechsel bleibt das Label des Vorgängers stehen, eine neue Variante erbt beim Kopieren die Effizienzklasse der Nachbarvariante, und nach der Umstellung auf A bis G steht auf mancher Seite weiterhin A+++. Ein Pfeil, der eine bessere Klasse zeigt als das gelieferte Gerät, ist keine Formalie: Er beeinflusst die Kaufentscheidung und ist damit genau der Fall, den Wettbewerber und Verbände am ehesten verfolgen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung, denn daran scheitert die Pflicht in der Praxis, nicht am fehlenden Label.
Von Kühlgeräten über Lichtquellen und Displays bis zu Smartphones und Tablets, für die die Pflicht seit dem 20. Juni 2025 gilt.
Label in der Nähe des Preises, Produktdatenblatt, Klasse und Spektrum in jeder visuellen Werbung sowie die richtige Skala.
Farbe, Schriftgröße, Spektrum, Platzierung und Öffnungsverhalten der geschachtelten Anzeige, an der die meisten Shops scheitern.
Jeweils gegenübergestellt mit dem, was die Verordnung tatsächlich verlangt.
Die Rolle der EPREL-Registrierungsnummer, der QR-Code auf dem Label und ein Selbsttest in fünf Minuten.
Drei Seiten als PDF, kostenfrei und ohne Anmeldung. Weitergabe ausdrücklich erlaubt.
Dieses Merkblatt gibt den Rechtsstand August 2026 in zusammengefasster Form wieder. Es dient der ersten Orientierung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Für Kammern, Verbände und Beratungsstellen: Das Merkblatt darf frei weitergegeben, ausgedruckt und in Newslettern oder auf Infoseiten verlinkt werden. Wenn Sie eine Fassung ohne unser Logo benötigen, schreiben Sie uns kurz.
Tragen Sie Ihre Shop-Adresse ein. Der Scan prüft unter anderem, ob Energielabel und Produktdatenblatt vorhanden sind, und zeigt an, welche Seiten betroffen sind. Kostenfrei und vollständig.