Die drei Fälle, einfach erklärt
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) wirkt kompliziert, lässt sich aber auf drei klare Fälle herunterbrechen. Herstellerangaben, also Name, Anschrift und E-Mail, sind in jedem Fall Pflicht. Der Unterschied liegt bei den Sicherheitshinweisen.
Nicht betroffen
Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Tiere und Pflanzen, Kraftfahrzeuge, Antiquitäten und handgefertigte Kunstwerke fallen nicht unter Artikel 19 GPSR. Für sie gelten eigene Regeln.
Risikoprodukte
Spielzeug, Elektrowerkzeug, netzbetriebene Elektrogeräte, Akku-Elektronik, Leuchten, Kosmetik, Haushaltschemie, Babyartikel, Schutzausrüstung, E-Bikes und Kerzen. Warn- und Sicherheitshinweise auf Deutsch sind hier Pflicht.
Passive Produkte
Möbel, Bücher, schlichte Textilien, Taschen, Wohndeko, Schreibwaren. Warnhinweise sind nur Pflicht, wenn das Produkt selbst einen Hinweis, ein Symbol oder eine Altersangabe trägt.
Wer entscheidet, ob Warnhinweise nötig sind? Nicht Sie.
Das ist die Frage, die im Handel für die meiste Unsicherheit sorgt. Die Antwort ist einfacher als gedacht: Der Hersteller hat das Risiko längst bewertet, denn das schreibt ihm das Gesetz vor. Das Ergebnis steht auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Anleitung, als Warnung, Warnsymbol oder Altersangabe. Ihre Aufgabe als Shop ist kein eigenes Gutachten, sondern eine Kontrolle: Trägt das Produkt, seine Verpackung oder Anleitung irgendeinen Warnhinweis, ein Symbol oder eine Altersangabe, dann muss genau dieser Hinweis auch auf Ihre Produktseite. Ist die Verpackung wirklich frei von Warnungen, reichen die Herstellerangaben.
Häufige Fragen
Reicht der Herstellername auf der Produktseite?
Nein. Herstellername, Anschrift und E-Mail sind Pflicht, aber nur ein Teil. Bei Risikoprodukten verlangt Artikel 19 GPSR zusätzlich Sicherheits- und Warnhinweise in der Landessprache, direkt auf jeder Produktseite.
In welcher Sprache müssen die Sicherheitshinweise stehen?
In der Landessprache des Zielmarktes. Für den deutschen Markt auf Deutsch. Die reinen Herstellerangaben dürfen in der Originalsprache bleiben.
Was ist eine EU-Verantwortliche Person?
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person benannt sein (Artikel 16 GPSR), mit Name und Kontaktdaten auf der Produktseite. Das betrifft den Großteil importierter Ware.
Müssen die Angaben auf jeder Produktseite stehen?
Ja. Auf jeder einzelnen Produktseite. Eine zentrale GPSR-Informationsseite reicht nicht aus.
Jetzt wissen Sie, was Pflicht ist. Ist es auch auf Ihren Seiten?
Der kostenlose Scan prüft Ihre echten Produktseiten auf fehlende Pflichtangaben und Abmahn-Risiken.
Abmahn-Risiko jetzt testenDieser Produkt-Check bietet eine erste Orientierung nach der herrschenden Auslegung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/988 und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel prüfen Sie Ihre konkreten Produkte oder lassen sie prüfen.